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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Mai 2021

1. BENÜTZUNG DES MIETGEGENSTANDES ZU LAGERZWECKEN

1.1 Der Mieter ist ab Mietbeginn und auf die Dauer des Mietverhältnisses berechtigt, das Innere des ihm gegen Entgelt überlassenen Abteils, nachfolgend als „der Mietgegenstand“ bezeichnet, ausschließlich für Lagerzwecke zu nutzen. Die Nutzung des Mietgegenstands zu anderen als Lagerzwecken, insbesondere seine Verwendung zum Aufenthalt von Personen, für Wohnzwecke, als Geschäftsadresse oder zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten jeder Art, ist untersagt.

1.2 Das Recht des Mieters zur Benützung des Mietgegenstands ist auf die Einlagerung von Gegenständen beschränkt, die sich im rechtmäßigen Besitz des Mieters befinden. Ein Gegenstand, der nicht im Eigentum des Mieters steht, darf nur in den Mietgegenstand verbracht werden, wenn die Eigentümer dem Mieter die Einlagerung gestattet haben.

1.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand und die zur widmungskonformen Mitbenützung durch den Mieter bestimmten Allgemeinflächen der Lageranlage sowie der Liegenschaft, in bzw. auf welcher sich der Mietgegenstand jeweils befindet, sorgsam, schonend, pfleglich und ausschließlich auf eine Weise zu benützen, dass andere Mieter und Anrainer nicht gestört werden und Umweltschäden oder eine Schädigung oder Gefährdung geschützter Rechtsgüter des Vermieters oder dritter Personen nicht entstehen können.

Dem Mieter ist es untersagt, leicht entflammbare, explosive, ätzende, übel riechende oder giftige Stoffe, lebende Tiere, Pflanzen oder Pilze, verderbliche und/oder Ungeziefer anlockende Stoffe sowie Materialien, die aufgrund ihrer Beschaffenheit die Umwelt, das Eigentum oder die Gesundheit und körperliche Integrität von Personen gefährden können, in den Mietgegenstand zu verbringen oder dort aufzubewahren.

1.4 Es ist nicht gestattet, Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher oder Schmuck, sowie Stoffe und Gegenstände, deren Besitz nicht allgemein gestattet ist, wie insbesondere Waffen und Munition, im Mietgegenstand zu lagern.

1.5 Wenn die begründete Besorgnis besteht, dass im Mietgegenstand Güter aufbewahrt werden, deren Lagerung gegen Punkt 1.3 verstößt, ist der Vermieter ohne vorherige Verständigung des Mieters berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Nachschau Zutritt zum Mietobjekt zu verschaffen. Bestätigt sich der Verdacht eines Verstoßes gegen Punkt 1.3 bei der Nachschau, ist es dem Vermieter ohne weiteres und jeweils auf Kosten des Mieters gestattet, die verbotswidrig eingelagerten Gegenstände aus dem Mietgegenstand zu entfernen und an eine zu deren Lagerung befugte Person oder Institution zur weiteren Verwahrung zu übergeben oder, soweit dies nicht möglich ist oder unwirtschaftlich erscheint, zu entsorgen. Der Vermieter hat den Mieter von der Öffnung des Mietgegenstands und den vom Vermieter getroffenen Dispositionen ohne schuldhafte Verzögerung zu informieren.

1.6 Die Weitergabe und die Überlassung der Nutzung des Mietgegenstands an Dritte, sei es zur Gänze oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, sind ausgeschlossen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Mietverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an Dritte abzutreten. Ebenso ist es dem Mieter untersagt, Gegenstände oder Vorrichtungen jedweder Art mittels Schrauben oder Nägeln an Teilen des Mietgegenstands zu befestigen. Bauliche Veränderungen des Mietgegenstands oder Änderungen der Farbgebung im Inneren bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter, die jeweils für jeden Einzelfall im Voraus einzuholen ist.

2. ÜBERNAHME DES MIETGEGENSTANDES

2.1 Die Lageranlage, in der sich der Mietgegenstand befindet, ist mit einem elektronischen Zutrittssystem ausgestattet. Bei Mietvertragsabschluss erhält der Mieter einen Zahlencode, durch dessen Eingabe er sich während der Öffnungszeiten Zutritt zur Lageranlage verschaffen kann. Die Übernahme des Mietgegenstands in den Besitz des Mieters erfolgt durch das Anbringen eines Vorhangschlosses an der Tür des Abteils. Der Mieter hat das Vorhangschloss auf eigene Kosten beizustellen und den Mietgegenstand sogleich bei der Übernahme sorgfältig in Augenschein zu nehmen.

2.2 Etwaige vom Mieter bei der Übernahme vorgefundene Fahrnisse, Verunreinigungen, Beschädigungen oder sonstige Abweichungen des Mietgegenstands vom vereinbarten Zustand, insbesondere auch allfällige Funktionsbeeinträchtigungen, die der Mieter bemerkt hat, sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter, dessen Bevollmächtigten und Hilfspersonen das Betreten des Abteils zur Feststellung und Behebung von angezeigten Mängeln nach Terminankündigung zu ermöglichen.

3. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

3.1 Sofern der Mietvertrag im Einzelfall nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Vertragsdauer befristet ist, wird der Mietvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Mindestmietdauer befristeter Mietverhältnisse beträgt eine Wochen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, ein unbefristetes Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen und ein befristetes Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen aufzukündigen.

3.2 Der Vermieter hat unbeschadet einer allfälligen Befristung des Mietverhältnisses das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere im Falle eines Verstoßes des Mieters gegen wesentliche Vertragspflichten, die in den Punkten 1.1 bis 1.4 oder 1.6 angeführt sind, sowie in den Fällen des § 1118 ABGB die Auflösung des Mietvertrags mit sofortiger Wirkung zu erklären.

3.3 Kündigungs- und Auflösungserklärungen gemäß den vorstehenden Punkten 3.1 und 3.2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Übermittlung per e-mail dem Formerfordernis genügt.

4. MIETENTGELT, KAUTION UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Die Höhe des Mietentgelts und die Dauer der Abrechnungsperiode sind jeweils im Mietvertrag festgelegt. Das Mietentgelt für die erste Abrechnungsperiode ist bei Mietbeginn, das Mietentgelt für die folgenden Abrechnungsperioden ist jeweils am ersten Tag einer neuen Abrechnungsperiode im Voraus fällig. Soweit im Mietvertrag nicht Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, beträgt die Dauer der Abrechnungsperiode vierzehn Tage.

4.2 Das Mietentgelt wird auf den von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2015 wertbezogen. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Mietvertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Das Mietentgelt erhöht oder vermindert sich in dem Maß, welches sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarten Indexzahl ergibt. Die Wertsicherung wird alljährlich nach Maßgabe der für den Monat Oktober eines jeden Jahres verlautbarten Indexzahl berechnet. Jene Indexzahl, die für die jüngste Wertsicherungsberechnung maßgebend war, bildet jeweils die Ausgangsbasis für die Berechnung weiterer Veränderungen. Der Mieter hat das aufgrund der Wertsicherung der Höhe nach geänderte Mietentgelt ab Beginn der Abrechnungsperiode zu bezahlen, die der Absendung der Vorschreibung des geänderten Mietentgelts an den Mieter unmittelbar nachfolgt.

4.4 Für den Fall des Zahlungsverzuges des Mieters werden Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro Monat vereinbart. Mahnschreiben werden dem Vermieter mit je EUR 10,— zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vergütet. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Inkassokosten sowie die gemäß RATG berechneten Kosten rechtsanwaltlicher Anspruchsverfolgung zu ersetzen.

4.5 Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen das Mietentgelt oder gegen sonstige Forderungen des Vermieters ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt wurden.

5. ZUTRITTSRECHT, ÄNDERUNG DES MIETGEGENSTANDS

5.1 Die Öffnungszeiten der Anlage, in welcher sich der Mietgegenstand befindet, lauten: Zugang 24 Stunden, 7 Tage die Woche mit PIN. Der Vermieter ist jederzeit zur Änderung der Öffnungszeiten ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Die jeweils aktuellen Öffnungszeiten sind im Internet unter https://www.safeselfstorage.at/ abrufbar.

5.2 Das Recht, das Gebäude, in welchem der Mietgegenstand situiert ist, zu betreten steht nur dem Mieter persönlich sowie jenen Personen zu, die sich durch Vorweis einer schriftlichen, ausdrücklich auf das Recht des Zutritts zum Mietgegenstand lautenden Vollmacht des Mieters legitimieren können.

Der Vermieter ist weder zur Einrichtung oder zum Betrieb eines elektronischen Zutrittssystems zur Anlage noch zur Durchführung von Zugangskontrollen verpflichtet, aber in Ausübung seines Hausrechts jederzeit berechtigt, Personen des Gebäudes zu verweisen, die sich Zutritt zur Anlage verschafft haben oder dies versuchen, sich aber nicht durch Vorweis einer Vollmacht eines Mieters legitimieren können.

5.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand während seiner Abwesenheit immer versperrt zu halten. Der Vermieter ist weder verpflichtet, selbst für das Verschließen und Versperren des Mietgegenstands zu sorgen noch auch nur zu überprüfen, ob der Mietgegenstand bei Abwesenheit des Mieters ordnungsgemäß versperrt ist.

5.4 Soweit dies zur Durchführung von Wartungs-, Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Verbesserungsmaßnahmen jeder Art oder zur Durchführung von gesetzlich oder behördlich angeordneten Inspektionen am Gebäude, an der Lageranlage oder dem Mietgegenstand notwendig oder nützlich erscheint, ist der Vermieter auch in der Abwesenheit des Mieters berechtigt, sich nach Vorankündigung des Termins, die telefonisch, mittels e-mail oder Post mindestens fünf Werktage im Voraus erfolgen muss, Zutritt zum Mietgegenstand zu verschaffen, wenn der Mieter dem Vermieter den Zutritt zum angekündigten Termin nicht ermöglicht.

Der Vermieter, seine Bevollmächtigten, Dienstnehmer und Hilfspersonen sind darüber hinaus bei Gefahr in Verzug, in Fällen behördlicher Anordnungen sowie bei begründetem Verdacht einer gemäß Punkt 1. vertragswidrigen Nutzung des Mietobjekts jederzeit und ohne Vorankündigung zur Zerstörung des Vorhängeschlosses, zum Betreten des Mietgegenstands zwecks Nachschau und, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig erscheint, zur Verbringung des Lagerguts aus dem Mietgegenstand berechtigt. In allen diesen Fällen hat der Vermieter das Abteil nach Abschluss der Nachschau und nach etwaiger Verbringung vertragswidrig gelagerter Güter zu verschließen und dem Mieter den Schlüssel für das neue Vorhangschloss zu überlassen.

5.5 Der Mieter räumt dem Vermieter das jederzeit und wiederholt ausübbare Recht ein, die Räumung und Rückgabe des Mietobjekts gegen Zuweisung eines Ersatzobjekts in derselben Anlage an den Mieter zu verlangen. Der Mieter kann die Räumung des Mietgegenstands und Übernahme des zugewiesenen Ersatzobjekts nur verweigern, wenn die Kubatur und die Bodenfläche des Ersatzobjekts nicht nur geringfügig kleiner als jene des Mietgegenstands ist. Die Abweichung ist geringfügig, wenn sie fünf Prozent nicht überschreitet. Im Falle des berechtigten Verlangens, den Mietgegenstand gegen Übernahme des zugewiesenen Ersatzobjekts zu räumen, gelten, abgesehen von der Änderung des eigentlichen Mietgegenstands, alle übrigen Mietvertragsbestimmungen weiter. Der Mieter hat den Mietgegenstand in diesem Fall binnen längstens vierzehn Tagen zu räumen, widrigenfalls der Vermieter zur Ersatzvornahme durch Betreten des Mietobjekts, falls notwendig durch Zerstörung des Vorhangschlosses, Verbringung der im Mietgegenstand befindlichen

Gegenstände in das Ersatzobjekt sowie Versperren des Ersatzobjekts mittels eines neuen Vorhangschlosses auf Kosten und Risiko des Mieters berechtigt ist. Der Schlüssel zum neuen Schloss ist dem Mieter unverzüglich gegen schriftliche Bestätigung der Übernahme auszufolgen.

5.6 Aus vorübergehenden Behinderungen des Zutritts zum Gebäude oder der Lageranlage, in welchem der Mietgegenstand sich befindet, sowie zum Mietgegenstand selbst, etwa wegen eines technisches Gebrechens oder der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, kann der Mieter ebenso keine Rechtsansprüche gegen den Vermieter ableiten wie aus der vorübergehenden Unterbrechung der Energie- oder Wasserversorgung.

6. RÜCKGABE, PÖNALE, ERSATZVORNAHME, GESETZLICHES PFANDRECHT

6.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses geräumt von allen Fahrnissen, besenrein und von etwaigen Verschmutzungen gereinigt sowie im gleichen Zustand, in dem der Mieter den Mietgegenstand bei Mietbeginn übernommen hat, an den Vermieter zurückzustellen.

6.2 Wenn der Mietgegenstand sich bei Vertragsbeendigung in nicht vollständig geräumtem und ordnungsgemäß gereinigtem oder aufgrund der Nichterfüllung von Vertragspflichten des Mieters in einem veränderten oder in einem schlechteren Zustand als jenem befindet, in dem ihn der Mieter bei Mietbeginn übernommen hat, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter ein Benützungsentgelt in der Höhe des Mietentgelts für eine gesamte Abrechnungsperiode sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in der gleichen Höhe in Rechnung zu stellen.

6.3 Der Vermieter ist unbeschadet der etwaigen Ausübung seines Anspruchs gemäß Punkt 6.2 zur Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters berechtigt, wenn der Mietgegenstand bei Mietvertragsbeendigung nicht ordnungsgemäß geräumt, wenn er beschädigt oder verschmutzt ist oder wenn er sich in einem baulich veränderten oder in Bezug auf die Farbgebung in einem anderen Zustand als bei der Übernahme durch den Mieter befindet.

Für den Fall der unterbliebenen vollständigen Räumung des Mietobjekts erteilt der Mieter dem Vermieter hiermit Auftrag und Vollmacht, nach schriftlicher Vorankündigung per e-mail an den Mieter unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen jeweils im Namen und auf Rechnung des Mieters das Abteil zu betreten, dies allenfalls nach Zerstörung des Vorhangschlosses, wobei in diesem Fall keine Pflicht zum Wertersatz für das zerstörte Schloss besteht, vorhandene Gegenstände aus dem Mietgegenstand zu verbringen und entweder Dritten gegen angemessenes Entgelt zu übereignen oder die Gegenstände gegebenenfalls zu entsorgen, falls sie sich mangels Wirtschaftlichkeit oder aus sonstigen sachlichen Gründen zur freihändigen Veräußerung nach freiem Ermessen der Verkäuferin nicht eignen.

Der Vermieter ist berechtigt, bis zur Höhe seiner Forderungen gegen den Mieter die Aufrechnung gegen die Forderung des Mieters auf den bei der freihändigen Veräußerung erzielten Erlös zu erklären. Die Fälligkeit von Geldforderungen des Vermieters aus Ersatzvornahmen tritt im Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe ihrer Höhe per e-mail an den Mieter oder im Falle postalischer Versendung mit dem Einlangen beim Mieter ein.

7. RÜCKTRITTSRECHT GEMÄSS § 11 Abs. 1 FAGG

7.1 Die nachfolgenden Regelungen in Punkt 7. gelten nur, wenn der Mieter Verbraucher ist.

7.2 Wenn der Mietvertrag durch Online-Buchung im elektronischen Fernverkehr oder durch Vertragsabschluss auf sonstige Weise außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters zustande kommt, steht dem Mieter das Recht zu, vom Vertrag binnen vierzehn Tagen ab Mietvertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.

Um das Rücktrittsrecht auszuüben, hat der Mieter den Vermieter, M.O.P. Immobilien GmbH, 1010 Wien, Schönlaterngasse 11/13, mittels einer eindeutigen Erklärung von seinem Entschluss, vom Mietvertrag zurückzutreten, zu informieren. Aus Gründen der Beweisbarkeit von Zeitpunkt und Inhalt der Erklärung wird die Schriftform der Rücktrittserklärung empfohlen. Die Rücktrittserklärung kann dem Vermieter postalisch oder per e-mail unter der Adresse office@safeselfstorage.at zugesendet werden. Der Vermieter räumt dem Mieter überdies die Möglichkeit ein, den Rücktritt durch elektronisches Ausfüllen und Absenden des auf der Website des Vermieters unter https://www.safeselfstorage.at/fileadmin/ruecktrittsformular.pdf abrufbaren Muster-Rücktrittsformulars zu erklären.

Zur Wahrung der vierzehntägigen Rücktrittsfrist reicht es aus, die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Fristablauf an den Vermieter abzusenden. Für die Rechtzeitigkeit einer Rücktrittserklärung per Brief ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

7.3 Wenn der Mieter vom vorstehend geregelten Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs. 1 FAGG Gebrauch gemacht hat, hat ihm der Vermieter alle Zahlungen, die er vom Mieter aufgrund des Mietvertrags erhalten hat, spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Rücktrittserklärung beim Vermieter eingelangt ist. Die Rückzahlung erfolgt spesenfrei für den Mieter, ohne Abzug und mit demselben Zahlungsmittel, mit dem der Mieter seine Zahlungen an den Vermieter geleistet hat.

7.4 Wenn der Mieter ausdrücklich schriftlich (per e-mail oder Brief) erklärt hat, dass er die Dienstleistungen des Vermieters schon vor Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist in Anspruch zu nehmen wünscht und wenn der Vermieter dem Mieter aufgrund dieses Verlangens den für den Zutritt zur Anlage und die Benützung des Mietgegenstands benötigten Zahlencode bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist bekannt gegeben hat, ist der Vermieter berechtigt, einen angemessenen Betrag vom Mieter einzufordern oder aus den eingelangten Zahlungen des Mieters einzubehalten, der jeweils dem Anteil entspricht, der auf die bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung entfallende Benützungsdauer im Verhältnis zur Benützungszeit, für die der Mieter das Mietentgelt vorausbezahlt hat, entfällt.

8. HAFTUNG UND VERSICHERUNG

8.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden und nachteiligen Folgen, die von Gütern und Stoffen ausgehen bzw. verursacht werden, die sich nach der Übernahme gemäß Punkt 2.1 im Mietgegenstand befinden und deren Vorhandensein vom Mieter nicht unverzüglich nach der Übernahme gemäß Punkt 2.2 gerügt wurde.

8.2 Die Aufbewahrung von Gegenständen im Mietgegenstand erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Da dem Vermieter weder Art noch Wert der jeweils im Mietgegenstand aufbewahrten Gegenstände bekannt ist, schließt der Vermieter keinen Versicherungsvertrag für die im Mietgegenstand aufbewahrten Gegenstände ab. Es ist Sache des Mieters, die im Mietgegenstand eingelagerten Güter gegen dem Mieter maßgeblich erscheinende Gefahren zu versichern. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter, die im Mietgegenstand gelagerten Gegenstände insbesondere gegen Beschädigung durch Feuer, Russ, Rauch, Feuchtigkeit, einschließlich Wassereintritten, oder Pilzbefall auf ihren jeweiligen Zeitwert zu versichern.

8.3. Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit dieser Haftungsbeschränkung nicht im Einzelfall zwingend anzuwendende Gesetzesbestimmungen etwa des Konsumentenschutzgesetzes vorgehen. Bei schuldhafter Verletzung der Gesundheit oder der körperlichen Integrität von Personen ist die Haftung des Vermieters nicht beschränkt.

9. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

9.1 In der Lageranlage, in welcher sich der Mietgegenstand befindet, gilt die jeweils ausgehängte Hausordnung. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung, insbesondere zur Einhaltung des Rauchverbots in allen Teilen der Lageranlage und im Gebäude, sowie zur Befolgung der Anweisungen des Personals des Vermieters.

9.2 Der Mieter stimmt der Videoüberwachung der Lageranlage zu. Der Vermieter ist jedoch weder verpflichtet, eine Überwachungsanlage zu installieren, noch eine Überwachungsanlage zu betreiben. Aus einer Funktionsstörung einer etwaig installierten Überwachungsanlage kann der Mieter keine Ansprüche gegen den Vermieter ableiten.

9.3 Änderungen des Mietvertrags und von Nebenabreden bedürfen ebenso wie die Vereinbarung des Abgehens von diesem Erfordernis jeweils der Schriftform. Die Parteien erklären, dass Nebenvereinbarungen nicht existieren.

9.4 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den gesamten Schriftverkehr mit der jeweils anderen Partei per e-mail zu führen. Mitteilungen erfolgen an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene e-mail-Adresse.

9.5 Erklärungen einer Vertragspartei an die andere Partei, etwa Kündigungen und Auflösungserklärungen gemäß den Punkten 3.1 und 3.2, gelten dem Adressaten jeweils mit der Versendung als zugestellt.

9.6 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, über sein Zustandekommen, seine Beendigung, Auslegung und Erfüllung ist 1010 Wien. Ist der Mieter Verbraucher, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mieters befindet.

9.7 Auf das Mietverhältnis gelangt ausschließlich österreichisches materielles Recht und Verfahrensrecht, ausgenommen Verweisungsnormen, zur Anwendung.

9.7 Der Mietvertrag kommt entweder durch einseitige Unterfertigung der Mietvertragsurkunde durch den Mieter sowie deren Ausfolgung an den Vermieter oder durch die elektronische Übermittlung der auf den Mietvertragsabschluss gerichteten Online-Buchung des Mieters an den Vermieter sowie, in beiden Fällen, durch das Hinzutreten der Bekanntgabe und Freischaltung des Zutrittscodes für die Lageranlage zustande. Sofern Rechtsgeschäftsgebühren für das Zustandekommen des Mietvertrags anfallen, trägt der Mieter diese zur Gänze und hat den Vermieter diesbezüglich klag- und schadlos zu halten.

9.8 Schäden am Mietgegenstand sind dem Vermieter ebenso wie Rauchentwicklung, Wassereintritte oder sonstige Emissionen, sei es, dass sie in die Lageranlage gelangen oder von einem Ort innerhalb der Lageranlage ihren Ausgang nehmen, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

9.9 Sämtliche Kosten und Folgekosten von durch ein Fehlverhalten ausgelöste Alarme werden dem jeweils verursachenden Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet für das Fehlverhalten von Personen, denen er Zutritt zur Lageranlage verschafft hat oder die er durch Vollmachtserteilung gemäß Punkt 5.2 zum Betreten legitimiert hat.

9.10 Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen diejenigen Bestimmungen, die unter Berücksichtigung der Rechtslage dem Sinne des Mietvertrags entsprechen. Im Übrigen wird die Gültigkeit des Mietvertrags durch einzelne unwirksame Bestimmungen nicht berührt, wenn der Vertragszweck im Wesentlichen erreichbar bleibt.

10. DATENSCHUTZ UND DATENSCHUTZERKLÄRUNG

10.1 Der Mieter erklärt sich mit Abschluss des Mietvertrags einverstanden, dass der Vermieter persönliche Daten des Mieters abfragt und für eigene administrative Zwecke, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen sowie für Zwecke der Buchhaltung, Kundenevidenz und Rechnungslegung, speichert und verarbeitet. Der Mieter verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss abgefragten persönlichen Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und dem Vermieter jede Änderung dieser Daten unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Der Mieter gestattet dem Vermieter die Speicherung und Verarbeitung der von ihm bekannt gegebenen persönlichen Daten auch zu Werbezwecken. Diese Einwilligung kann der Mieter jederzeit widerrufen.

Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nützt personenbezogene Daten des Mieters nur zu den vereinbarten Zwecken oder wenn eine sonstige rechtliche Grundlage im Einklang mit der DSGVO vorliegt und alle anwendbaren datenschutz- und zivilrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Mieter ist jederzeit berechtigt, Auskunft über ihn betreffende gespeicherte personenbezogene Daten, deren Herkunft sowie den Zweck und den Empfänger der Datenverarbeitung, sowie die Berichtigung, Einschränkung der Bearbeitung, Sperrung oder Löschung unrichtiger und unzulässig verarbeiteter Daten zu verlangen. Der Mieter ist überdies berechtigt, die erteilte Einwilligung zur Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu widerrufen.

Der Vermieter wird personenbezogenen Daten des Mieters nicht länger speichern und aufbewahren, als dies zur Erfüllung von den Vermieter kraft Vertrags oder Gesetzes treffenden Verpflichtungen oder zur Abwehr von Haftungen oder zur Durchsetzung eigener Ansprüche erforderlich ist.

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